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SO SENKEN HAUSHALTSNAHE DIENSTLEISTUNGEN

IHRE STEUERLAST

 

Das sollten Sie wissen!!!


-Sie können Teile der Kosten für Arbeiten, die normalerweise Mitglieder Ihres Haushalts ausführen würden, von der Steuer absetzen, wenn Sie damit eine Firma oder einen Selbstständigen beauftragen.

-Maximal können Arbeitskosten von 20.000 Euro zu einem Fünftel in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

-Daraus ergibt sich ein direkter Abzug von bis zu 4.000 Euro im Jahr von Ihrer Steuerschuld. Sie können den Steuervorteil mit anderen kombinieren, weil die Abgrenzung der einzelnen Tätigkeiten durch die Finanzbehörden nicht immer eindeutig ist.

-Die Arbeiten müssen haushaltsnah sein und direkt in Ihrer Eigentumswohnung, Ihrem Eigenheim oder auf dem dazu gehörenden Grundstück ausgeführt werden, damit das Finanzamt den Steuervorteil anerkennt. Das ist unter Umständen sogar dann möglich, wenn Ihre Immobilie in einem anderen europäischen Staat liegt.

-Da die Regelung vor allem geschaffen wurde, um der Schwarzarbeit entgegenzuwirken, müssen Sie die Rechnung per Überweisung begleichen. Barzahlung wird meistens nicht anerkannt.

-Mieter und Mitglieder einer Wohneigentümergemeinschaft können Teile ihrer Nebenkostenabrechnung geltend machen. Für Vermieter besteht diese Art von Steuervorteil hingegen nicht.

-Sie können nur zum Abzug bringen, was Sie nicht bereits anderweitig steuerlich geltend gemacht haben. Auch müssen Sie den Steuervorteil in dem Jahr nutzen, in dem die Kosten entstanden sind – Vor- oder Rückträge sind nicht möglich.

 

Wenn Sie keine Zeit oder keine Lust haben, Ihre Fenster oder die Wohnung zu putzen, den Rasen zu mähen oder die Hecken zu schneiden, haben Sie möglicherweise jemanden beauftragt, der das für Sie erledigt. Macht er oder sie das legal gegen Rechnung, können Sie sich einen Teil der Kosten vom Finanzamt zurückholen. Wenn Sie gewisse Punkte beachten, können Sie so insgesamt bis zu 4.000 Euro direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Die Kosten, die Ihnen durch haushaltsnahe Dienstleistungen entstehen, senken also nicht Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit nicht Ihren persönlichen Grenzsteuersatz, sondern direkt Ihre Steuerschuld.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Haushaltsnahe Tätigkeit:


Die wichtigste Voraussetzung ist erfüllt, wenn die von Ihnen als Privatperson bei einem Dienstleister in Auftrag gegebenen Tätigkeiten ansonsten durch Mitglieder Ihres Haushalts ausgeführt würden - also durch Ihren Ehe- oder Lebenspartner oder Kinder, die zu Hause wohnen. Es muss sich auch tatsächlich um eine reine Dienstleistung handeln, die noch dazu in Ihrem Haushalt ausgeführt wird. Deshalb wird die Zubereitung von Speisen in Ihrer Küche steuerlich gefördert - nicht aber der Catering-Service, der das Essen für Ihre Party anliefert. Die Arbeiten müssen in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus oder auf dem dazugehörenden Grundstück anfallen.
Nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gefördert werden Arbeiten, die normalerweise durch einen Fachmann ausgeübt werden. Sie können mit dem Anstrich der Fassade oder dem Legen neuer Fliesen im Bad aber einen Handwerker beauftragen, dessen Arbeitskosten Sie anteilig als Handwerkerleistungen zusätzlich in Höhe von bis zu 1.200 Euro von Ihrer jährlichen Steuerschuld abziehen können.

Steuerabzug für Mieter

Auch als Mieter können Sie die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten machen, die sich in Ihrer Nebenkostenabrechnung wiederfinden. Beispiele sind Ausgaben für Gartenarbeiten oder den Winterdienst. Achten Sie darauf, dass die Posten in ihrer Nebenkostenabrechnung detailliert aufgeschlüsselt und Ihrer Mietwohnung klar zugeordnet sind. Notfalls lassen Sie sich von Ihrem Vermieter eine entsprechende Bescheinigung geben. Die Summe, die Sie von ihrer Steuerschuld abziehen können, dürfte allerdings umso kleiner ausfallen, je mehr Parteien zusammen mit Ihnen im Mietshaus wohnen.

 

Rechnung per Überweisung zahlen:

Sie können einen selbstständigen Dienstleister oder eine Servicefirma mit den haushaltsnahen Arbeiten beauftragen - wichtig ist, dass die Tätigkeit legal ausgeübt wird. Schwarzarbeit zählt selbstverständlich nicht. Ihnen muss eine offizielle Rechnung zugehen. Zudem dürfen Sie den Betrag nicht bar bezahlen. Nur wenn Sie die Summe überwiesen haben, wird das Finanzamt Ihren Steuerabzug anerkennen. Höchstgrenze: Sie können bis zu 20.000 Euro im Jahr an Arbeits-, Fahrt- oder Maschinenkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, von denen 20 Prozent Ihre Steuerschuld mindern. Das ergibt einen Abzug von bis zu 4.000 Euro.

Selbst gewisse Kosten für die Entsorgung von Abfällen können Sie in Ihrer Steuererklärung ansetzen - aber nur, wenn die Arbeit Teil einer haushaltsnahen Dienstleistung ist. Die genaue gesetzliche Regelung finden Sie in § 35a EStG.


Was Sie absetzen können – und was nicht


Zum Lohn kommt nicht viel hinzu:

Steuerlich geltend machen können Sie vor allem den Arbeitslohn, den Sie für die haushaltsnahe Dienstleistung zahlen. Aber auch die Fahrtkosten Ihres Dienstleisters sowie die Kosten für die Nutzung von Maschinen wie Staubsaugern oder Gartengeräten können Sie zu einem Fünftel in Ihrer Steuererklärung ansetzen. Auch Verbrauchsmaterialien zählen dazu, also etwa Spül- oder Reinigungsmittel oder das Streugut des Winterdienstes, der für Sie arbeitet. Fallen zusätzliche Kosten an, wenn etwa ein Dienstleister Ihre Hecke schneidet oder den Rasen mäht und den Schnitt entsorgen muss, können Sie auch diese zu 20 Prozent von Ihrer Steuerschuld abziehen.

Prüfen Sie, welche Kosten Sie eventuell als außergewöhnliche Belastung geltend machen können.

Nicht absetzen können


Sie hingegen die allgemeinen Müllgebühren. Auch Nachhilfe- oder Musikunterricht für die Kinder zählt nicht dazu - selbst wenn er bei Ihnen zu Hause erteilt wird. Ausgeschlossen sind auch die Kosten für die Grabpflege. Der Verwalter Ihrer Wohneigentümergemeinschaft ist kein Dienstleister, der steuerlich gefördert würde - die Kosten für ihn können Sie aber wahrscheinlich an anderer Stelle steuerlich geltend machen. Haben Sie eine häusliche Pflegedienstleistung in Auftrag gegeben, können Sie Materialien wie ein spezielles Krankenbett ebenfalls nicht als haushaltsnahe Dienstleistung ansetzen.

Kurze Liste haushaltsnaher Dienstleistungen:

Von den Finanzämtern anerkannt werden unter anderem

Reinigung der Wohnung, des Teppichs oder der Fenster
Fußwegreinigung und Winterdienst, auch auf öffentlichen Gehwegen
Teilweise Gartenarbeiten wie Rasen mähen, Baumpflege oder Hecken schneiden
Pflegedienstleistungen
Kinderbetreuung zu Hause
Betreuung von Haustieren in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus Ausführen des Hundes
Eine umfassende Liste finden Sie in diesem PDF des Bundesfinanzministeriums (BMF), Anlage 1.

Diese Tipps helfen Steuern sparen


Auf die Rechnung achten:

Achten Sie unbedingt darauf, dass Arbeits- und andere Kosten in der Rechnung Ihres Dienstleisters aufgeschlüsselt sind. Sollte aus ihr nicht klar hervorgehen, was Sie wofür zahlen, verlangen Sie eine neue Rechnung. Erstreckt sich die Tätigkeit Ihres Dienstleisters über Ihre Grundstücksgrenze hinaus, zum Beispiel bei der Reinigung von Wegen und Bürgersteigen oder beim Winterdienst, muss zwischen beidem klar unterschieden werden. Denn Sie können nur die Kosten ansetzen, die auf Ihrem Grund und Boden anfallen. Die komplizierte Regelung liegt derzeit dem Bundesfinanzhof zu einer Revisionsentscheidung vor. Einen Termin für ihre Entscheidung haben die obersten deutschen Steuerrichter noch nicht angesetzt.

Hilfe bei Gartenarbeiten: 

Den Finanzämtern ist vom BMF keine klare Abgrenzung für den Fall vorgegeben, dass Sie sich bei Gartenarbeiten helfen lassen. Im entscheidenden Schreiben heißt es lediglich, während die "Gartengestaltung" unter die Begünstigung von Handwerkerleistungen falle, gelte für "Gartenpflegearbeiten" wie Rasenmähen oder Heckenschneiden die Begünstigung für haushaltsnahe Dienstleistung. Die unklare Trennung gewährt Ihnen einen gewissen Spielraum bei der Gestaltung. Prüfen Sie also, was Sie wo ansetzen können, damit Sie Ihren maximalen Steuervorteil nutzen können.

Wohnungseigentümergemeinschaften: 

Auch wenn Sie Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind und bestimmte Dienstleistungen wie den Winterdienst gemeinsam an eine Servicefirma vergeben, können Sie die Kosten dafür teilweise in der Steuererklärung geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass die insgesamt anfallenden Aufwendungen sauber auf die einzelnen Eigentümer aufgeteilt sind. Achten Sie deshalb darauf, dass sie in Ihrer Jahresrechnung detailliert aufgeführt und Ihrer Wohneinheit klar zugeordnet sind. Sie können sich auch eine Bescheinigung Ihres Verwalters dafür ausstellen lassen, die Sie beim Finanzamt einreichen. Die Tätigkeit des Verwalters zählt indes nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, sodass Sie Ihre Ausgaben für ihn nicht ansetzen können.

Arbeiten nur im eigenen Haushalt: 

Achten Sie darauf, dass die Rechnung sehr detailliert ausfällt - am besten ist sogar aufgeführt, wo genau die haushaltsnahe Dienstleistung ausgeführt wurde. Sonst könnte Ihnen entgegengehalten werden, dass die Arbeiten nicht für Ihren Haushalt ausgeführt wurden.

Einmaliger Abzug: 

Was Sie schon anderweitig steuerlich geltend gemacht haben, können Sie nicht noch einmal als haushaltsnahe Dienstleistung ansetzen. Haben Sie Aufwendungen beispielsweise als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, fallen sie aus dem Steuerabzug heraus. Dennoch ergeben sich Spielräume bei einigen Tätigkeiten, für die Sie wahlweise auch die Vergünstigungen für Handwerkerarbeiten nutzen können. Prüfen Sie genau, was Sie wo geltend machen, um Ihren Steuerabzug vollständig zu nutzen. Und kombinieren Sie ihn möglicherweise mit der Ansetzung als außergewöhnliche Belastung.

Vor- und Rückträge sind nicht möglich: 

Nicht möglich ist der Übertrag entstandener Kosten in das folgende oder das Vorjahr. Das heißt, wenn Sie in einem Jahr keine Steuern zahlen, weil Ihre Einkünfte zu gering sind, können Sie auch den Steuervorteil nicht nutzen - die Vergünstigung entfällt komplett.

Vorteile zwei Jahre nutzen

Sollten Sie Ihren Dienstleister über den Jahreswechsel hinaus beauftragen, prüfen Sie, wie weit Sie Ihre Möglichkeiten zum Steuerabzug bereits wahrgenommen haben. Würden Sie die Höchstsumme überschreiten, versuchen Sie, einen Teil der Zahlung ins neue Jahr zu verschieben. Denn für das Finanzamt zählt das Datum der Überweisung, nicht das der Arbeiten. Verhandeln Sie nötigenfalls über eine Abschlags- oder Anzahlung.